
Allgemeine Montagebedingungen
I. Geltungsbereich
Diese Montagebedingungen gelten für Montagen, Reparaturen, Instruktionen (Supervising, Hands-on-Training) usw. (im Folgenden die „Montagen“), soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen schriftlich getroffen sind. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
II. Montagepreis, Kostenerstattung, Abrechnung
- Montagen werden nach den jeweils vereinbarten Montagesätzen der Gabler Thermoform GmbH & Co. KG (im Folgenden „Gabler“ genannt) und für den Fall des Fehlens einer Vereinbarung nach den marktüblichen Sätzen abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist.
Die Arbeitszeiten richten sich nach den beim Kunden üblichen Betriebszeiten oder nach den bei Montagebeginn getroffenen Absprachen mit dem Kunden und dürfen 10h/Tag nicht überschreiten. Als mit Zuschlägen zu vergütende Feiertage gelten die für das Bundesland Schleswig-Holstein (Bundesrepublik Deutschland) verbindlichen gesetzlichen Feiertage. Werden Montagen außerhalb von Schleswig-Holstein (Bundesrepublik Deutschland) erbracht, werden die dortigen Feiertage, sofern von den Schleswig-Holsteinischen Feiertagen abweichend, an denen nicht gearbeitet werden kann, wie normale Arbeitstage berechnet.
- Die Gabler entstehenden Reisekosten werden je nach Vereinbarung mit dem Kunden nach konkretem Anfall unter Vorlage entsprechender Belege oder pauschal abgerechnet. Für den Fall des Fehlens einer Vereinbarung ist Gabler berechtigt, Reisekosten nach konkretem Anfall unter Vorlage entsprechender Belege abzurechnen. Bei Reisen mit dem Flugzeug mit einer Dauer von unter 6h ist Gabler berechtigt, die bei einer Nutzung der Economy Class entstehenden Kosten abzurechnen; bei Flugreisen mit einer Dauer von über 6h ist Gabler berechtigt, die bei einer Nutzung der Premium Economy / Business Class entstehenden Kosten abzurechnen. Bei Reisen mit dem Zug unter 4h ist Gabler berechtigt, die bei einer Nutzung der 2.Klasse und bei Zugreisen über 4h die bei einer Nutzung der 1. Klasse entstehenden Kosten abzurechnen. Reisen mit dem PKW werden nach Kilometern zu der jeweils vereinbarten Pauschale und für den Fall des Fehlens einer Vereinbarung einer Pauschale nach den marktüblichen Pauschalen abgerechnet.
- Die Abrechnung von Vergütung und Kosten erfolgt nach beendeter Montage. Gabler ist berechtigt, bei Montagen mit einer Dauer von über vier Wochen im eigenen Ermessen Abschlags- oder sonstige Zwischenrechnungen zu erstellen.
- Für in die Montagezeit fallende arbeitsfreie Tage wie insbesondere Sonn- und Feiertage, sowie bei krankheitsbedingtem und unfallbedingtem Ausfall des Montagepersonals ist Gabler berechtigt, Wartetage nach den jeweils vereinbarten oder für den Fall des Fehlens einer Vereinbarung den marktüblichen Montagesätzen zu berechnen. Für krankheits- oder unfallbedingten Ausfall gilt dies, sofern eine Rückkehr des betroffenen Montagepersonals unmittelbar am Tag des Krankheitsbeginns oder Unfalls nicht notwendig oder nicht möglich ist.
- Die Montage bezieht sich auf den in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferumfang. Absprachen zwischen dem Montagepersonal und dem Kunden, die von diesem Lieferumfang abweichen, sind nur dann maßgeblich, wenn sie von einer insofern vertretungsberechtigten Person von Gabler schriftlich bestätigt werden. Gegenüber dem Montagepersonal abgegebene Bestellungen von Ersatz- oder Zubehörteilen können nur ausgeführt werden, wenn diese schriftlich durch den Kunden gegenüber einer zur Vertretung von Gabler berechtigten Person bestätigt und von Gabler rückbestätigt werden.
- Angaben über den Beginn und die Zeitdauer der Montage stellen nur Schätzungen dar und sind nicht verbindlich, wenn nicht verbindliche Vereinbarungen schriftlich zwischen Gabler und dem Kunden vereinbart sind. Beginn und Zeitdauer können sich durch unvorhergesehene, außerhalb des Einflusses des Montagepersonals liegende Umstände, verschieben. Überschreitungen der angegebenen Zeitdauer berechtigen den Kunden nicht, Rechte daraus gegenüber Gabler herzuleiten. Insbesondere ist der Kunde nicht berechtigt, Minderungen oder Schadensersatz zu verlangen.
- Ist für die Ausführung der Montage ein Festpreis vereinbart, so gilt dieser nur für die ununterbrochene Montage. Tritt aus Gründen, die nicht von Gabler zu vertreten sind, eine Verzögerung oder eine Unterbrechung der Montage ein, so hat der Kunde alle daraus entstehenden Kosten zu tragen. Darüber hinaus hat Gabler für diesen Fall einen Anspruch auf eine entsprechend erhöhte Vergütung.
- Bei Beauftragung von Montagen durch in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Unternehmen, stellt Gabler dem Kunden zusätzlich zu den Montagesätzen und Kosten die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe in Rechnung. Fordert eine Behörde bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgeführten Montagen eine Umsatz- oder sonstige Steuer, ist diese vom Kunden zu tragen. Von Gabler an eine ausländische Behörde gezahlte Umsatz- oder sonstige Steuer oder Abgabe hat der Kunde an Gabler zu erstatten.
III. Mitwirkung des Kunden
- Der Kunde hat das Montagepersonal von Gabler bei der Durchführung der Montage bestmöglich auf seine Kosten zu unterstützen. Er ist verpflichtet, dem Montagepersonal die für die Montagedurchführung benötigte Hilfestellung sowie einen freien Zugang zum Montageort zu gewähren. Dies gilt auch für nicht ausdrücklich vorher vereinbarte aber für die Montage erforderliche Hilfeleistungen, wie insbesondere die Gestellung von Dolmetschern und Hilfskräften, das Ausfüllen von Formularen und Anträgen, Telefonaten und Faxmitteilungen, Benutzung von Werkstätten, Bereitstellung von Lagerflächen usw. Einen Anspruch auf Erstattung von Kosten für geleistete Hilfestellungen hat der Kunde nur, wenn und soweit hierzu zwischen den Parteien eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
- Der Kunde hat alle zum Schutz von Montagepersonal und Sachen am Montageplatz notwendigen Maßnahmen zu treffen. Er hat das Montagepersonal über bestehende Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt Gabler unverzüglich über etwaige Verstöße des Montagepersonals gegen Sicherheitsvorschriften. Unterbleibt eine entsprechende Benachrichtigung, haftet der Kunde für alle durch die unterbliebene Benachrichtigung entstehenden Schäden.
- Der Kunde unterstützt das Montagepersonal bei Bedarf ggf. bei den täglichen Fahrten zwischen Unterbringungsort und Montageort sowie beim Transport vom und zum Ankunftsort (Flughafen, Bahnhof o. ä.).
- Bei Krankheiten und Unfällen ist dem Montagepersonal von Seiten des Kunden die notwendige Hilfestellung für eine ärztliche Betreuung oder eine Unterbringung im Krankenhaus zu gewähren. Der Kunde informiert Gabler umgehend über Art und Umfang der Erkrankung/des Unfalls und stimmt alle weiteren Maßnahmen mit Gabler ab.
- Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Gestellung bestimmter Monteure. Gabler kann nach Unterrichtung des Kunden Monteure abberufen und durch andere ersetzen. Wird der Austausch eines Monteurs aus einem nicht von Gabler zu vertretenden Grund erforderlich, trägt der Kunde die dadurch entstehenden Kosten.
IV. Technische Hilfeleistung des Kunden
- Der Kunde stellt Gabler kostenfrei alle für die Montage erforderlichen Vorrichtungen, Werkzeuge, Equipment etc. und eventuell erforderliches Bedienpersonal zur Verfügung, sofern nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass diese von Gabler beigestellt werden. Die Verpflichtung des Kunden zur kostenfreien Beistellung von Hilfsmitteln umfasst insbesondere Hebezeuge wie Rundschlingen, Schäkel, Kettenzüge, Kran, Gabelstapler etc. sowie die erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe wie beispielsweise Stickstoff, Druckluft, Strom, Wasser, Müllentsorgungsmöglichkeiten etc.
- Eine Abstimmung über die für die Montage erforderlich werdenden Hilfsmittel und Bedarfsgegenstände und -stoffe erfolgt vor Montagebeginn zwischen der Serviceabteilung von Gabler und dem Kunden.
- Der Montageplatz und der Aufstellungsort müssen geräumt und frei zugänglich sein.
- Der Kunde stellt Gabler kostenfrei alle notwendigen Räume und/oder Lagerplätze für die Aufbewahrung beispielsweise von Werkzeug, Material und Vorrichtungen des Montagepersonals zur Verfügung. Die zur Verfügung zu stellenden Räume und Lagerplätze müssen für ihren Verwendungszweck geeignet und hinreichend verschließbar sein.
- Der Kunde stellt Gabler kostenfrei Transportmöglichkeiten für Montageteile und Werkzeuge am Montageplatz, zum Schutz der Montagestelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art sowie Möglichkeiten zum Reinigen der Montagestelle zur Verfügung.
- Der Kunde sorgt auf seine Kosten für das Abladen und den Transport aller erforderlichen Sachen wie insbesondere aller Materialteile und Werkzeuge vom Anlieferort zum Montageort und/oder vom Zwischenlagerort zum Montageort, sowie für das fachgerechte und ordnungsgemäße Entfernen und Entsorgen der Verpackung. Wird zum Transport oder zum Entfernen der Verpackung die Anwesenheit eines Fachmonteurs von Gabler gewünscht, treffen die Parteien mit ausreichender Vorlaufzeit eine diesbezügliche Vereinbarung. In der Vereinbarung sind zugleich die Gabler vom Kunden zu erstattenden Kosten für die Anwesenheit des Fachmonteurs zu regeln. Der Fachmonteur übernimmt in diesem Fall eine ausschließlich beratende Funktion. Die Verantwortung insbesondere für sicherheitstechnische Maßnahmen liegt beim Kunden.
- Der Kunde stellt Gabler kostenfrei geeignete, abschließbare Aufenthaltsräume und Arbeitsräume, die insbesondere mit Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitären Einrichtungen ausgestattet und klimatisiert sind, sowie über Erste-Hilfe-Ausstattung, Kühlschrank und Internetanschluss verfügen, für das Montagepersonal zur Verfügung. Der Kunde stellt Gabler ferner kostenfrei in ausreichender Anzahl PKW-Parkmöglichkeiten zur Verfügung.
- Der Kunde stellt Gabler kostenfrei alle Materialien und Equipment zur Verfügung und nimmt alle sonstigen Handlungen vor, die zur Einregulierung der zu montierenden Komponente und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Inbetriebnahme notwendig sind.
- Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Montage durch Gabler unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen werden und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen von Gabler erforderlich sind, stellt Gabler diesem dem Kunden mit ausreichendem Vorlauf zur Verfügung.
- Der Kunde trägt alle Kosten für die Unterstützung und Hilfeleistung, wenn die Parteien keine abweichende, schriftliche Vereinbarung getroffen haben.
- Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, so ist Gabler nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Die vertraglichen und gesetzlichen Rechte und Ansprüche von Gabler bleiben hiervon unberührt.
V. Montagefrist, Montageverzögerung
- Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Kunden oder bei vertragsgemäßer Inbetriebnahme zur Durchführung bereit ist.
- Verzögert sich die Montage durch äußere Ereignisse oder Maßnahmen Dritter, die nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar sind und auch durch die üblicherweise zu erwartende kaufmännische Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann (Höhere Gewalt), beispielweise Arbeitskämpfe, Streik und Aussperrung, Krieg, Erdbeben und andere Naturereignisse, behördliche Maßnahmen oder Unterlassungen, Pandemien oder Epidemien, das Ausbleiben von Ausfuhrgenehmigungen, etc., hat Gabler, soweit solche auf die Fertigstellung der Montage von Einfluss sind, einen Anspruch auf eine angemessene, der Dauer der Höheren Gewalt entsprechende und den Aufwand der Wiederaufnahme der Montageleistungen berücksichtigende Verlängerung der Montagefrist.
VI. Abnahme
- Der Kunde ist zur Abnahme der Montageleistung verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Liefergegenstandes stattgefunden hat. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, welches vom Kunden und vom Montagepersonal zu unterzeichnen ist. Erweist sich die Montage nicht als vertragsgemäß, so ist Gabler gemäß Ziffer VII. zur Beseitigung der Restpunkte auf seine Kosten verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist, insbesondere aus der Sphäre oder dem Verantwortungsbereich des Kunden herrührt. Liegt ein nur unwesentlicher Mangel vor, ist der Kunde nicht berechtigt, die Abnahme zu verweigern. Eventuell mangelhafte Teile der von Gabler zu erbringenden Leistungen oder des von Gabler zu verwendenden Materials oder von Funktionen des von Gabler zu liefernden Gegenstandes werden in dem Abnahmeprotokoll vermerkt.
- Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden von Gabler, so gilt die Abnahme nach Ablauf von einer Woche ab der Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt. Gabler verpflichtet sich, den Kunden bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen.
- Mit der Abnahme entfällt die Haftung von Gabler für offensichtliche Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung seiner Rechte hinsichtlich des betreffenden Mangels vorbehalten hat.
- Dem Montagepersonal sind nach Abschluss des Auftrages die aufgewandten Arbeitszeiten und verwendetes Material auf den vorbereiteten Stundennachweisen von einem verantwortlichen Mitarbeiter des Kunden zu bescheinigen.
- Ist der Kunde oder ein von ihm Beauftragter nach der Beendigung der Montage nicht anwesend, so dass dem Montagepersonal Arbeitsstunden und Material nicht bestätigt werden können, so gelten die von dem Montagepersonal getroffenen Feststellungen als verbindlich.
VII. Mängelansprüche
- Nach Abnahme der Montage haftet Gabler für Mängel der Montage, unter Ausschluss aller anderen Mängelgewährleistungsansprüche des Kunden in der Weise, dass Gabler Mängel zu beseitigen hat (Nacherfüllung).
- Der Kunde hat einen festgestellten Mangel unverzüglich in Textform anzuzeigen.
- Im Fall eines durch den Kunden oder einen Dritten unsachgemäß und/oder ohne vorherige Einwilligung von Gabler vorgenommenen Eingriffs in einen Liefergegenstand von Gabler, insbesondere bei Vornahme einer Änderung eines Liefergegenstandes von Gabler oder im Fall von durch den Kunden oder einen Dritten vorgenommene Instandsetzungsarbeiten, entfallen Gewährleistung und Haftung von Gabler hinsichtlich der von dem Eingriff betroffenen Liefergegenstände.
VIII. Haftung von Gabler, Haftungsausschluss
- Wird bei Montage ein von Gabler geliefertes Montageteil durch Verschulden von Gabler beschädigt, so hat Gabler es nach seiner Wahl auf seine Kosten wieder instand zu setzen oder neu zu liefern.
- Für Schäden, die nicht am Montagegegenstand selbst entstanden sind, haftet Gabler – aus welchen Gründen auch immer – nach den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt in den folgenden Fällen:
a) bei schuldhaft verursachten Schäden an Leben, Körper und Gesundheit durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter und/oder unsere Erfüllungsgehilfen,
b) bei schuldhaft verursachten Schäden an Leben, Körper und Gesundheit durch Gabler, seine gesetzlichen Vertreter und/oder seine Erfüllungsgehilfen,
c) soweit Gabler eine Garantie gegeben hat,
d) bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Sofern kein Fall gemäß vorstehender Ziffern VIII.2 vorliegt, ist Gablers Haftung für sämtliche Schäden und Aufwendungen des Kunden im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, es sei denn, es wurde schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt. Wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte. Soweit Gabler wegen einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet, ist Gablers Haftung jedoch auf die Höhe des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens begrenzt.
- Soweit Gablers Haftung gemäß Ziffer VIII.3 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Gablers Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
IX. Verjährung
Alle Ansprüche des Kunden – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten, sofern Einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Für Schadenersatzansprüche nach Ziffer VIII 2b gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
X. Ersatzleistungen des Kunden
Werden ohne Verschulden durch Gabler die von ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne Gablers Verschulden in Verlust, so ist der Kunde zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.
XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
- Diese Bedingungen und sämtliche Verträge zwischen Gabler und dem Kunden, bei denen diese Bedingungen Vertragsbestandteil sind, unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UNCITRAL/CISG).
- Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Montage im Sinne der vorstehenden Ziffer I. ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Der Schiedsort ist Lübeck, Deutschland.
